Das Wichtigste in Kürze
- Norwegens Parlament hat am 1. Juni 2026 die Pflicht zur B2B-E-Rechnung und digitalen Buchführung beschlossen.
- Ab dem 1. Januar 2027 müssen buchhaltungspflichtige Unternehmen E-Rechnungen an im Register ELMA registrierte Empfänger ausstellen.
- Ab dem 1. Januar 2030 gilt die vollständige Pflicht zum Empfang von E-Rechnungen und zur Buchführung in einem konformen digitalen System.
- Tabellenkalkulationen und Textverarbeitungsprogramme sind dann keine zulässigen Buchführungswerkzeuge mehr.
- Geplante Ausnahmen betreffen Unternehmen mit weniger als 50.000 NOK Jahresumsatz, Finanzunternehmen, Versicherer, Pensionskassen und bestimmte Konkursmassen.
Norwegen beschließt verpflichtende B2B-E-Rechnung und digitale Buchführung
Das norwegische Parlament (Stortinget) hat am 1. Juni 2026 Änderungen des Buchhaltungsgesetzes (Bookkeeping Act) verabschiedet und damit die verpflichtende B2B-E-Rechnung sowie die digitale Buchführung offiziell eingeführt. Die neuen Anforderungen betreffen alle buchhaltungspflichtigen Unternehmen, also sämtliche Betriebe, die in Norwegen der Einkommensteuer, Vermögensteuer oder Mehrwertsteuer unterliegen. Das gilt unabhängig vom tatsächlichen Sitz des Unternehmens.

Damit geht Norwegen einen eigenen Weg, der sich vom deutschen Zeitplan unterscheidet. Während in Deutschland der Fokus auf dem B2B-Empfang seit dem 01.01.2025 liegt und die B2B-Versandpflicht ab dem 01.01.2027 für Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Gesamtumsatz greift, setzt Norwegen früher auf den Versand und später auf den flächendeckenden Empfang. Für deutsche Selbstständige und KMU mit Geschäftsbeziehungen nach Norwegen ist das relevant, weil norwegische Geschäftspartner ab 2027 E-Rechnungen verlangen werden.
Der Zeitplan in zwei Hauptphasen
Das Gesetz tritt formal zu einem Datum in Kraft, das der König per königlichem Dekret festlegt. Dadurch können einzelne Bestimmungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten wirksam werden. Der voraussichtliche Zeitplan sieht zwei Stufen vor.
- 1. Januar 2027: Alle buchhaltungspflichtigen Unternehmen müssen damit beginnen, E-Rechnungen an andere Unternehmen auszustellen, die im elektronischen Empfängerregister ELMA registriert sind. Dieser Zieltermin bleibt bis zum Erlass nachgelagerter Rechtsvorschriften vorläufig.
- 1. Januar 2030: Alle Unternehmen müssen vollständig in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen und ihre Buchführung innerhalb eines qualifizierten digitalen Buchhaltungssystems durchzuführen.
Dass der Versand früher verpflichtend wird als der Empfang, wirkt auf den ersten Blick ungewöhnlich. Die norwegische Logik folgt aber einem klaren Prinzip: Wer als Lieferant eine E-Rechnung in einem strukturierten Format versenden kann, erzwingt gleichzeitig, dass auch der Empfänger die Rechnung technisch verarbeiten kann. Das ELMA-Register dient dabei als Adressverzeichnis, über das geprüft wird, welche Geschäftspartner für den elektronischen Empfang freigeschaltet sind.
Anforderungen an das digitale Buchhaltungssystem
Die geänderte Gesetzgebung schreibt vor, dass Unternehmen ihre Finanzunterlagen unter Verwendung eines konformen elektronischen Buchhaltungssystems führen müssen. Definiert wird dieses System als Software oder digitaler Dienst, der die automatisierte Verarbeitung von E-Rechnungen sowie die Erstellung vorgeschriebener Buchhaltungsberichte und Spezifikationen ermöglicht. Standard-Tabellenkalkulationen und Textverarbeitungsprogramme sind künftig keine zulässigen Werkzeuge für die Buchführung mehr.
Die Konsequenz für die Praxis ist deutlich: Wer heute mit Excel oder Word eine Buchführung führt, kann das in Norwegen ab dem jeweiligen Stichtag nicht mehr tun. Erforderlich ist ein System, das E-Rechnungen strukturiert einliest, Buchungen automatisch erzeugt und die gesetzlich vorgeschriebenen Auswertungen erstellt. Diese Anforderung ähnelt damit dem, was in Deutschland unter einer GoBD-konformen Buchführung verstanden wird.
Was ändert sich beim Rechnungsformat?
Rechnungen für den Kauf und Verkauf von Waren und Dienstleistungen müssen in einem strukturierten elektronischen Format ausgetauscht werden. Mit der Umsetzung sind Papierdokumente und PDF-Dateien für B2B-Transaktionen nicht mehr zulässig. Die Verpflichtung deckt strikt B2B-Prozesse ab und gilt ausdrücklich nicht für B2C-Verkäufe oder Barzahlungen.
Das Gesetz etabliert zwar die rechtliche Verpflichtung zum Austausch von E-Rechnungen, legt das technische Format jedoch noch nicht abschließend fest. Weitere Details werden durch Verordnungen der norwegischen Steuerverwaltung (Norwegian Tax Administration) bereitgestellt. In einer vorangegangenen öffentlichen Konsultation hatte die Steuerverhetzung vorgeschlagen, das Elektronisk Handelsformat (EHF) als verbindlichen Standard zu übernehmen. Eine endgültige Entscheidung steht dazu noch aus.
Für die Einordnung hilft ein Blick nach Deutschland: Mit XRechnung und ZUGFeRD/Factur-X existieren hierzulande zwei Formate, die der europäischen Norm EN 16931 entsprechen, einer europäischen Norm des CEN. EHF ist ein eigener norwegischer Standard, der historisch vor EN 16931 entwickelt wurde. Ob Norwegen am EHF festhalten wird oder auf einen EN-16931-konformen Standard umschwenkt, ist offen.
Geplante Ausnahmen im Überblick
Der Regulierungsrahmen sieht geplante Ausnahmen von den neuen Verpflichtungen für bestimmte Einheiten vor. Damit soll verhindert werden, dass Kleinstunternehmen und stark regulierte Branchen unter die Pflicht fallen, ohne dass ihre spezifischen Strukturen berücksichtigt werden.
| Ausnahmegruppe | Beschreibung laut Gesetzesentwurf |
|---|---|
| Umsatzschwelle | Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter 50.000 NOK (rund 4.500 Euro) |
| Finanzsektor | Finanzunternehmen und Banken |
| Versicherer | Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen |
| Insolvenzen | Bestimmte Konkursmassen |
Die Ausnahmen sind als geplante Regelung formuliert. Das bedeutet, dass die endgültige Liste mit dem Erlass der Durchführungsverordnungen festgelegt wird. In Norwegen tätige Unternehmen sollten daher die Veröffentlichung der Verordnungen verfolgen und mit der Bewertung ihrer digitalen Infrastruktur beginnen, um die Konformität mit den bevorstehenden Ausstellungsverpflichtungen ab 2027 sicherzustellen.
Was bedeutet das für deutsche Selbstständige mit Norwegen-Geschäft?
Wer als deutscher Freiberufler oder KMU Waren oder Dienstleistungen an norwegische Unternehmen liefert und damit umsatzsteuerlich in Norwegen tätig ist, sollte die Entwicklung genau beobachten. Mit dem Stichtag 1. Januar 2027 müssen die norwegischen Abnehmer damit rechnen, dass ihre Lieferanten E-Rechnungen im strukturierten Format verlangen oder selbst ausstellen. Spätestens dann wird die Frage relevant, ob die eigene Buchhaltungssoftware E-Rechnungen im norwegischen Standard erzeugen und über ELMA adressieren kann.
Empfehlenswerte Sofortmaßnahmen:
- Prüfe, ob dein Buchhaltungsprogramm den norwegischen Standard (voraussichtlich EHF oder ein EN-16931-Profil) unterstützt oder ob eine Erweiterung nötig ist.
- Stelle sicher, dass dein norwegischer Geschäftspartner im ELMA-Register eingetragen ist oder die Eintragung veranlasst.
- Trenne B2B- und B2C-Belege, weil die Pflicht nur B2B betrifft.
- Behalte die Aufbewahrungsfristen im Blick: In Deutschland gilt seit dem 01.01.2025 eine Aufbewahrungsfrist von acht Jahren für Rechnungen und Buchungsbelege.
- Beobachte die Veröffentlichung der Durchführungsverordnungen der norwegischen Steuerverwaltung, weil dort das technische Format festgelegt wird.
Wer bereits heute in Deutschland strukturiert elektronische Rechnungen über eine EN-16931-konforme Software ausstellen kann, hat einen klaren Vorteil: Die Schnittstellen sind in vielen Fällen kompatibel, und die internen Prozesse für die automatisierte Verarbeitung sind bereits etabliert. Anbieter wie lexoffice, sevDesk, Papierkram, BuchhaltungsButler oder FastBill unterstützen XRechnung und ZUGFeRD/Factur-X.
Offene Punkte im norwegischen Zeitplan
Einige wesentliche Fragen sind mit dem jetzigen Beschluss noch nicht beantwortet. Dazu gehört die endgültige Entscheidung über das technische Format, die noch ausstehende Festlegung des Inkrafttretens durch königliches Dekret sowie die genauen Kontroll- und Sanktionsmechanismen bei Nichteinhaltung. Auch die Frage, wie die Pflicht für ausländische Lieferanten ohne norwegische Steuer-ID in der Praxis umgesetzt wird, ist offen.
Fest steht: Norwegen setzt ein klares Signal für die vollständige Digitalisierung der B2B-Buchführung. Der Beschluss ist Teil einer breiteren europäischen Entwicklung hin zu strukturierten, maschinenlesbaren Rechnungsdaten. Wer als deutsches Unternehmen in Norwegen Geschäft macht, sollte den Zeitplan als verbindlich einplanen.
Fazit
Norwegen führt mit dem Parlamentsbeschluss vom 1. Juni 2026 eine umfassende B2B-E-Rechnungspflicht und eine Pflicht zur digitalen Buchführung ein. Der Zeitplan sieht den Versand von E-Rechnungen über das ELMA-Register ab dem 1. Januar 2027 vor und den vollständigen Empfang sowie die qualifizierte digitale Buchführung ab dem 1. Januar 2030. Tabellenkalkulationen und PDF-Rechnungen werden in der B2B-Buchführung unzulässig. Geplante Ausnahmen betreffen Unternehmen mit weniger als 50.000 NOK Jahresumsatz, Finanzunternehmen, Versicherer, Pensionskassen und bestimmte Konkursmassen. Für deutsche Selbstständige mit Norwegen-Geschäft heißt das: Buchhaltungssoftware prüfen, Geschäftspartner im ELMA-Register verifizieren und die norwegischen Durchführungsverordnungen im Blick behalten.
Häufige Fragen
Wann tritt die norwegische B2B-E-Rechnungspflicht in Kraft?
Das norwegische Parlament hat die Pflicht am 1. Juni 2026 beschlossen. Das formale Inkrafttreten wird per königlichem Dekret festgelegt. Der voraussichtliche Zeitplan sieht vor, dass buchhaltungspflichtige Unternehmen ab dem 1. Januar 2027 E-Rechnungen an im ELMA-Register eingetragene Empfänger ausstellen und ab dem 1. Januar 2030 vollständig E-Rechnungen empfangen können.
Gilt die Pflicht auch für ausländische Unternehmen?
Die Anforderungen gelten für alle buchhaltungspflichtigen Unternehmen, die in Norwegen der Einkommensteuer, Vermögensteuer oder Mehrwertsteuer unterliegen, und zwar unabhängig vom tatsächlichen Sitz. Damit können auch deutsche Lieferanten betroffen sein, soweit sie in Norwegen steuerpflichtig sind.
Welches Format müssen norwegische E-Rechnungen haben?
Das Gesetz legt das technische Format noch nicht abschließend fest. In einer öffentlichen Konsultation hatte die norwegische Steuerverwaltung den Elektronisk Handelsformat (EHF) als verbindlichen Standard vorgeschlagen. Eine endgültige Entscheidung steht aus. Die norwegische Steuerverwaltung wird das Format in Durchführungsverordnungen festlegen.
Welche Unternehmen sind von der Pflicht ausgenommen?
Geplante Ausnahmen betreffen Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter 50.000 NOK (rund 4.500 Euro), Finanzunternehmen und Banken, Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen sowie bestimmte Konkursmassen. Die endgültige Ausnahmenliste wird mit den Durchführungsverordnungen festgelegt.